ZPO · Verfahrensrecht § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung Stand 2026-06-25 · aus ZPO In den Fällen der §§ 152,153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 154 · Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstre Weiter§ 156 · Wiedereröffnung der Verhandlung