KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 229

Beauftragter oder ersuchter Richter

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.

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