ZPO · Verfahrensrecht
§ 248
Verfahren bei Aussetzung
(1)
Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2)
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.