KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 273a

Geheimhaltung

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.

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