KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 278a

Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2)

Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

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