ZPO · Verfahrensrecht § 291 Offenkundige Tatsachen Stand 2026-06-25 · aus ZPO Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 290 · Widerruf des Geständnisses Weiter§ 292 · Gesetzliche Vermutungen