Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Stand 2026-08-09 · aus ZPO
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156,283 bleiben unberührt.