KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 30a

Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

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