ZPO · Verfahrensrecht
§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
ZPO · Verfahrensrecht
Beweiskraft des Tatbestandes
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.