KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 324

Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Ist bei einer nach den §§ 843 bis845 oder §§ 1569 bis1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.

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