ZPO · Verfahrensrecht § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen Stand 2026-06-25 · aus ZPO Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 34 · Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozes Weiter§ 36 · Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkei