ZPO · Verfahrensrecht § 350 Rechtsmittel Stand 2026-06-25 · aus ZPO Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348,348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 349 · Vorsitzender der Kammer für Handelssache Weiter§§ 351 bis 354 · (weggefallen)