KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 357

Parteiöffentlichkeit

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

(2)

Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Amtliche Quelle ↗