ZPO · Verfahrensrecht
§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
(1)
Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2)
Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
ZPO · Verfahrensrecht
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.