ZPO · Verfahrensrecht
§ 394
Einzelvernehmung
(1)
Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
(2)
Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
ZPO · Verfahrensrecht
Einzelvernehmung
Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.