ZPO · Verfahrensrecht § 403 Beweisantritt Stand 2026-06-25 · aus ZPO Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 402 · Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeuge Weiter§ 404 · Sachverständigenauswahl