ZPO · Verfahrensrecht § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte Stand 2026-06-25 · aus ZPO Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 429 · Vorlegungspflicht Dritter Weiter§ 431 · Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Drit