KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 445

Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2)

Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

Amtliche Quelle ↗