ZPO · Verfahrensrecht § 451 Ausführung der Vernehmung Stand 2026-06-25 · aus ZPO Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375,376,395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396,397,398 entsprechend. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 450 · Beweisbeschluss Weiter§ 452 · Beeidigung der Partei