ZPO · Verfahrensrecht § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung Stand 2026-06-25 · aus ZPO (1)Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. (2)Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 452 · Beeidigung der Partei Weiter§ 454 · Ausbleiben der Partei