ZPO · Verfahrensrecht
§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
ZPO · Verfahrensrecht
Umfang der Prozessfähigkeit
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.