KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 521

Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2)

Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle ↗