KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 525

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

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