KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 598

Zurückweisung von Einwendungen

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

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