KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 602

Wechselprozess

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

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