ZPO · Verfahrensrecht
§ 693
Zustellung des Mahnbescheids
(1)
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2)
Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
ZPO · Verfahrensrecht
Zustellung des Mahnbescheids
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.