ZPO · Verfahrensrecht § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung Stand 2026-06-25 · aus ZPO Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 719 · Einstweilige Einstellung bei Rechtsmitte Weiter§ 720a · Sicherungsvollstreckung