KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 725

Vollstreckungsklausel

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

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