KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 745

Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

(2)

Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und744 mit der Maßgabe, dass

1.

an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und

2.

an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.

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