KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 819

Wirkung des Erlösempfanges

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.

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