KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 839

Überweisung bei Abwendungsbefugnis

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.

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