KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 851

Nicht übertragbare Forderungen

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2)

Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

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