Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Stand 2026-06-25 · aus ZPO
Die nach den §§ 887 bis890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis93,95 bis100,106,107 entsprechend.