ZPO · Verfahrensrecht § 898 Gutgläubiger Erwerb Stand 2026-06-25 · aus ZPO Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894,897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 897 · Übereignung; Verschaffung von Grundpfand Weiter§ 899 · Pfändungsfreier Betrag; Übertragung