KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 910

Verwaltungsvollstreckung

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Die §§ 850k und850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.

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