KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 97

Rechtsmittelkosten

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2)

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3)

(weggefallen)

Amtliche Quelle ↗