KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1059d

Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis566e,567a und567b entsprechend anzuwenden.

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