BGB · Zivilrecht § 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs Stand 2026-06-25 · aus BGB Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis1059d entsprechend. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1059d · Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertrag Weiter§ 1060 · Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte