BGB · Zivilrecht § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten Stand 2026-06-25 · aus BGB (1)Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein. (2)Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis1084 ein anderes ergibt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1067 · Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen Weiter§ 1069 · Bestellung