BGB · Zivilrecht § 1084 Verbrauchbare Sachen Stand 2026-06-25 · aus BGB Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1083 · Mitwirkung zur Einziehung Weiter§ 1085 · Bestellung des Nießbrauchs an einem Verm