BGB · Zivilrecht § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Vorschriften der §§ 1085 bis1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1088 · Haftung des Nießbrauchers Weiter§ 1090 · Gesetzlicher Inhalt der beschränkten per