KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1090

Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2)

Die Vorschriften der §§ 1020 bis1024,1026 bis1029,1061 finden entsprechende Anwendung.

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