BGB · Zivilrecht § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten Stand 2026-06-25 · aus BGB Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932,934,935 entsprechende Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1206 · Übergabeersatz durch Einräumung des Mitb Weiter§ 1208 · Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs