KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1206

Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.

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