BGB · Zivilrecht
§ 1236
Durchführung der Versteigerung
Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
BGB · Zivilrecht
Durchführung der Versteigerung
Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.