BGB · Zivilrecht
§ 1235
Öffentliche Versteigerung
(1)
Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2)
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
BGB · Zivilrecht
Öffentliche Versteigerung
Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.