KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1274

Bestellung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205,1206 Anwendung.

(2)

Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

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