BGB · Zivilrecht § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen Stand 2026-06-25 · aus BGB Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis1390 ausgeglichen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 1371 · Zugewinnausgleich im Todesfall Weiter§ 1373 · Zugewinn