KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1408

Ehevertrag, Vertragsfreiheit

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2)

Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

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