KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 1448

Aufhebungsantrag des Verwalters

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.

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